Satzung

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

(1)    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niederbarnim sind Regionalverband (RV) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband (KV) Barnim im Landesverband (LV) Brandenburg. Die Kurzform lautet GRÜNE/B90. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet Panketal, Bernau, Ahrensfelde, Werneuchen, Blumberg. Sitz ist Panketal.

(2)   Die Satzung des Landesverbandes Brandenburg bzw. des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niederbarnim erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

Daraus ergibt sich die Aufgabe, die gewählten Kommunalvertreter in ihrer Arbeit zu unterstützen, sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Region öffentlich darzustellen. Der Regionalverband soll die Kommunikation zwischen Kreisverband und gewählten Kommunalvertretern befördern.

§ 3  Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN RV Niederbarnim kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und seinen Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband entrichtet.

(2) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand und Widerspruch durch den/die AntragstellerIn erfolgt eine abschließende Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Austritt aus dem Regionalverband ist gegenüber dem zuständigen RV Niederbarnim schriftlich zu erklären.

§ 4  Rechte der Mitglieder

(1)   Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN RV Niederbarnim hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen und anderer Regeln teilzunehmen.

(2)   Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einzubringen.

(3)   Jedes Mitglied hat das Recht aktiv an der Willensbildung innerhalb des RV, wie z.B.: Vorstandssitzungen oder Mitgliedsversammlungen, teilzunehmen.

§ 5  Organe des Regionalverbandes

(1) Organe des Regionalverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand vertritt die Partei nach außen.

(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall. Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

(3) Der RV Niederbarnim führt keine eigene Kasse sowie Konten. Alle finanziellen Angelegenheiten sind mit dem Kreisverband zu regeln.

§ 6  Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Regionalverbandes. Sie besteht aus den

Mitgliedern des Regionalverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Quartal vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied sieben Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

(1)   Bei Anträgen zur Satzungsänderung, Abwahlanträgen, Antrag zur Auflösung des Regionalverbandes und Wahlen ist eine 14tägige Ladungsfrist einzuhalten.

(2)   Anträge die den Abs. 3.1 betreffen, müssen dem Vorstand rechtzeitig vor Einladung der Mitgliederversammlung  schriftlich  vorliegen.

(3)   Die schriftliche Einladung erfolgt durch E-Mail. Ist der Empfang von E-Mail nicht möglich, ist dies dem Vorstand mitzuteilen. Betrifft die Tagesordnung den Abs. 3.1, ist per Briefpost einzuladen.

(4)   Anträge sind möglichst durch E-Mail oder anderen Datenträger beim Vorstand einzureichen.

(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.

(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Regionalvorstandes, Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, Aufstellung oder Empfehlung der KandidatInnen für die Kommunalwahl, Beschlussfassung über (Wahl)-programme und die Einrichtung von Arbeitskreisen.

(7) Abstimmungs-/Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

§ 7  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal vier von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Regionalverband als SprecherInnen.

(2) Der Vorstand sowie die SprecherInnen werden von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimen Wahl gewählt.

(3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Zur Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.  Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Der neue Vorstand ist dann in derselben Sitzung zu wählen. Diese Wahl gilt bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 8  Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.

§ 9  Auflösung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Regionalverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(2) Bei einer Mitgliederversammlung zur Auflösung oder Verschmelzung des Regionalverbandes müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.

§ 10  Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Stand 5.12.2005