Alternativantrag zur Vorlage LR-54/12

Fraktion Grüne/BdE

Alternativantrag zur Vorlage LR-54/12

für die 23. Sitzung des Kreistages am 28.11.2012

 

Betreff:

Barnimer Energiegesellschaft mbH

 

Beschlussvorschlag:

1. Das Regionalbüro Barnim wird unter dem Dach der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH (BDG) weitergeführt.

2. Gesellschaftszweck und Gegenstand der BDG werden dafür entsprechend den Punkten 1 und 2 der Beschlussvorlage LR-54/12 erweitert.

3. Die BDG erhält einen jährlichen Zuschuss in Höhe des derzeitigen Finanzbedarfs für das Regionalbüro, maximal jedoch 250 T€

4. Die Barnimer Energiegesellschaft mbH (BEG) wird aufgelöst.

5. Der Landrat wird mit der Vornahme der für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen und Willenserklärungen beauftragt.

6. Die haushaltsmäßige Einordnung wird beschlossen.

 

Begründung:

Im Eigentum des Landkreises befinden sich mit der WITO und der BDG bereits 2 privatrechtlich organisierte Unternehmen (GmbHs), die sich a) mit Fragen der Wirtschaftsförderung und b) mit Fragen von Stoffstrommanagement und Erneuerbaren Energien beschäftigen.

In beide Unternehmen kann das jetzige und zukünftige Tätigkeitsfeld des Regionalbüros Barnim sinnvoll integriert werden. Eine weitere Beteiligungsgesellschaft ist daher nicht notwendig. Sie führt nur zu unnötigem Verwaltungs-, Organisations- und Finanzaufwand.

Die Integration des Regionalbüros als eine Abteilung in die BDG bietet sich an, da mit der Abfallwirtschaft dort bereits ein wesentlicher Teil des Stoffstrommanagements angesiedelt ist, das Unternehmen bereits im Bereich der Erneuerbaren Energien agiert und diesen Bereich ausbauen möchte (Deponiegasanlage, Solarnutzung, Energieplushaus/Infozentrum, zukünftiger Energiepark).

Durch die Eingliederung des Büros in die BDG könnten im Vergleich zu zwei einzelnen Unternehmen erhebliche Synergien genutzt und Kosten und Aufwand reduziert werden. Als Beispiele seien genannt: Finanz-, Zeit- und Organisationsaufwand für einen weiteren Aufsichtsrat, Kosten für Wirtschaftsprüfer/Jahresabschluss, Publikationspflichten, Aufwand für Büroausstattung und –bedarf, Versicherungskosten, Einsparung eines weiteren Geschäftsführers.

Da gemäß vorliegender Planung die BEG ohnehin nicht kostendeckend arbeiten und auf einen jährlichen Zuschuss in beträchtlicher Höhe angewiesen sein wird, ließe sich bei Verzicht auf die Gesellschaft die Belastung des Kreishaushaltes deutlich verringern, ohne dass Abstriche bei den gewünschten Aufgaben und Zielen vorzunehmen wären.