Fraktion Grüne/BDE
Änderungsantrag zur Vorlage LR-48/11 für den Kreistag am 21.09.2011
Betreff:
Hauptsatzung des Landkreises Barnim
Bildung von Fraktionen
Beschlussvorschlag:
Der § 4 der Hauptsatzung des Landkreises, „Fraktionen“, wird wie folgt geändert:
Absatz (1) Satz 2 lautet neu:
Eine Fraktion besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.
Begründung:
Das Brandenburgische Landesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.04.2011 die Bestimmung des § 32 Abs. 1 S. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung zur Mindeststärke von Fraktionen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gericht stellte klar, dass die Entscheidung über die Fraktionsbildung den Kommunen selbst obliegt.
Bis zu der verfassungswidrigen Änderung der Kommunalverfassung zur letzten Kommunalwahl im Jahr 2008 war im Kreistag Barnim eine Mindestfraktionsstärke von zwei Mitgliedern festgelegt. Diese Regelung hatte sich bewährt. Sie bedeutet, dass die kleinstmögliche Hürde für Fraktionsbildungen besteht und somit kleinere Gruppierungen nicht unnötig in ihren Mitwirkungsrechten im Kreistag beschränkt werden. Daher sollte zu dieser Regelung zurückgekehrt werden.