Änderungsantrag – Gesellschaftsvertrag der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH

Änderungsantrag vom 16.02.2011

Der Kreistag beschließt folgende Änderungen im Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH (BDG):

§ 11 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

Neue Formulierung zu 1.:

Der Aufsichtsrat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Aufsichtsratsvorsitzende und der Stellvertreter werden von den Aufsichtsratsmitgliedern aus ihrer Mitte für die Dauer einer Amtsperiode gem. § 10 Abs. 3 gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates nimmt im Verhinderungsfalle die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates wahr.

Neue Formulierung zu 9.:

Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder und Sitzungsteilnehmer – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat – Stillschweigen zu bewahren, so weit nicht gesetzlich abweichend geregelt. Öffentliche Punkte der Aufsichtsratssitzungen unterliegen nicht der Geheimhaltungspflicht.“

§ 17 Bekanntmachungen

Neue Formulierung:

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im elektronischen Bundesanzeiger, im Übrigen im Amtsblatt für den Landkreis Barnim. Mitteilungen über die in den Aufsichtsratssitzungen zur Behandlung vorgesehenen öffentlichen Punkte werden zeitgleich mit den Einladungen an die Aufsichtsratsmitglieder an die örtliche Presse gegeben.“

Begründung:

Begründung:

Zum Änderungsvorschlag § 11 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates, Absatz 1:

Nach dem Gesellschaftsvertragsentwurf soll der Landrat bzw. der von diesem beauftragte Beschäftigte des Landkreises Barnim Vorsitzender des Aufsichtsrates sein. Gemäß Kommunalverfassung (§ 97) ist der Landrat oder der von diesem beauftragte Beschäftigte bereits Vertreter des Gesellschafters in kreiseigenen Unternehmen.

Die Besetzung des Aufsichtsratsvorsitzes mit einem nicht mit der Person des Landrates oder einem von diesem beauftragten Beschäftigten identischen Aufsichtsratsmitgliedes verteilt Arbeit und Verantwortung auf breitere Schultern und stärkt das demokratische Element des vom Kreistag bestimmten Aufsichtsrates.

Zum Änderungsvorschlag Einschränkung der Geheimhaltungspflicht (§ 11 Vorsitz, Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates, Absatz 9; § 17 Bekanntmachungen):

Durch die Verlagerung kommunaler Aufgaben in Gesellschaften mit privatrechtlicher Rechtsform und nichtöffentlich tagenden Aufsichtsgremien wird die demokratische Kontrolle durch die Bürgerschaft und die Medien eingeschränkt. Die Tatsache, dass die im Kreistag vertretenen politischen Parteien auch im Aufsichtsrat der Barnimer Dienstleistungsgesellschaft mbH (BDG) entsprechend dem politischen Kräfteverhältnis vertreten sind, kann die öffentliche Debatte kommunaler Angelegenheiten nicht ausreichend ersetzen. Demokratische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger setzt einen transparenten Beratungsablauf voraus. Die Übertragung kommunaler Aufgaben in eine privatrechtliche Rechtsform darf nicht dazu führen, dass die Kommunalpolitik schrittweise der öffentlichen Debatte entzogen wird. Die BDG ist eine Gesellschaft zur Daseinsvorsorge, die nicht mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Die private Rechtsform der GmbH dient nur der zweckmäßigen Organisation des Unternehmens.

Die beantragte Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht ermöglicht den Aufsichtsratsmit­gliedern die Beratung von Gegenständen mit öffentlichem Charakter mit ihren Fraktionen und mit den Bürgerinnen und Bürgern, sowie den Medien die gezielte Nachfrage und Recherche, auch wenn die Sitzungen selbst dem GmbH-Gesetz entsprechend nichtöffentlich bleiben.